VGH: keine Wertminderung wegen Mobilfunkanlage


Aufhebung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg
VGH Bayern Az. 20 CS 03.2646 v. 24.11.2003

Das Verwaltungsgericht Regensburg (RO 2 S 03.1606 v. 18.09.2003) untersagte den Bau einer Mobilfunkanlage gestützt auf die Rücksichtslosigkeit gegenüber den Nachbarn. Diese hatten sich gegen die Mobilfunkanlage gewendet. Das Gericht begründete die Rücksichtslosigkeit mit zu erwartenden Mieteinbußen. Der Nachbar hatte das in seinem Eigentum stehende Gebäude vermietet. Die Mieter hatten erklärt, bei dem Bau der Anlage Mietminderungen geltend zu machen.

Im Gegensatz zu der erstinstanzlichen Entscheidung stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof klar, dass die geplante Mobilfunkanlage im konkreten Fall zulässig ist, insbesondere kann ein Nachbar weder Mieteinbußen noch Wertminderungen geltend machen.

Zum Sachverhalt:
Einer Mobilfunkbetreiberin wurde im Juli 2003 die Genehmigung für den Einbau eines Betriebsraumes im Erdgeschoss einer ehemaligen Wäscherei und die Montage eines Antennenträgers auf deren Kamin erteilt. Der Flächennutzungsplan stellt das betroffene Gebiet als Mischgebiet dar. Im Norden und Süden der im Streit befangenen Grundstücke befindet sich Wohnbebauung. Die Standortbescheinigung der RegTP für die Anlage datiert vom 06. Februar 2003 und beschreibt einen Sicherheitsabstand von 6,42m in Hauptstrahlrichtung und 0,64m vertikal bei einer Montagehöhe der Antenne von 17,23m über Grund.

Der Antragsteller ließ gegen den Baugenehmigungsbescheid Widerspruch erheben und suchte beim Verwaltungsgericht Regensburg um vorläufigen Rechtsschutz nach, mit der Begründung, dass die Erhöhung des unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindlichen Kamins die Abstandsflächen nicht einhalte und zu einer erdrückenden Wirkung des Gesamtbauwerks führe. Ferner halte die Antennenanlage den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht ein. Die Bewohner des Anwesens hätten bereits mit der Kündigung des Mietvertrages gedroht.

Gegen das Anbringen eines 4m hohen Antennenträgers auf dem Kamin des Wäschereigebäudes bestehen bauplanungsrechtlich keine Bedenken. Das Vorhaben fügt sich sowohl nach Maß wie auch nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die neben der Wohnbebauung auch durch gewerbliche Nutzung geprägt ist. Selbst wenn man bei dem Technikraum und dem ausgebauten Kamin von einer neuen Hauptnutzung ausginge, wäre dies in einem Mischgebiet zulässig und könnte in einem allgemeinen Wohngebiet gegebenenfalls zugelassen werden.

Dass mit dem Betrieb der Mobilfunkanlage und den damit einhergehenden Emissionen hochfrequenter elektromagnetischer Felder das Gebot der Rücksichtnahme verletzt würde, scheidet aus, da gesundheitliche Beeinträchtigungen durch eine Mobilfunkanlage außerhalb der angeordneten Sicherheitsabstände nicht zu befürchten sind und eine über die Sicherheitsstandards der 26.BImSchV hinausgehende Risikobetrachtung nicht angezeigt ist.

Wenn das Erstgericht davon ausgeht, dass das Vorhaben wegen seiner unmittelbaren Nähe zum Anwesen des Antragsstellers eine erdrückende Wirkung auf dieses ausübt und den sozialen Wohnfrieden stört, wird verkannt, dass mit Anlagen technischen Charakters in einem Mischgebiet zu rechnen ist und die recht schlanke Ausführung der Antennenanlage einer "erdrückenden Wirkung" entgegensteht. Das Anbringen des 4m hohen Antennenständers verletzt auch keine Abstandsflächen, die der Belichtung, Besonnung, Belüftung sowie dem Schutz der Privatsphäre des einzelnen und somit dem Wohnfrieden dienen.

Weder geht mit dem Aufbringen des streitigen Antennenträgers eine auf das Nachbargrundstück ausstrahlende "erdrückende Wirkung" einher noch kann es angesichts der durch den Stand der Forschung abgesicherten Standards der 26.BImSchV zu einer (objektiven) Störung des Wohnfriedens kommen. Subjektive (auf nicht nachgewiesene Verdachtsmomente gründende) Befindlichkeiten der in einem benachbarten Haus Wohnenden, die gegebenenfalls auch auf die Höhe des zu erzielenden Mietzinses Einfluss haben können, haben außer Betracht zu bleiben.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
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