Gericht: Mobilfunkstrahlen keine Gefahr für Gesundheit der Nachbarn


Anwohner unterliegt im Nachbarstreit über Mobilfunkanlage
VGH Baden-Würtemberg Az. 3 S 590/02

Nach seiner Entscheidung über die Genehmigungspflicht für eine Mobilfunkstation eines gewerblichen Netzbetreibers auf einem Wohngebäude, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) nunmehr mit Gefahren durch eletromagnetische Strahlen des Mobilfunks zu befassen. In seinem Beschluß vom 19. 4. 2002, der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erging, kam der 3. Senat zum Ergebnis, dass bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht von einer gesundheitlichen Gefährdung der Bewohner in der Nachbarschaft einer Mobilfunkanlage ausgegangen werden könne.

Zum Sachverhalt: Eine Mobilfunkbetreiberin hatte im Februar 2001 auf dem Dach eines fünfgeschossigen Mehrfamilienhauses ohne Baugenehmigung eine Sendeanlage errichtet und in Betrieb genommen. Im Mai 2001 erteilte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation die erforderliche Standortbescheinigung; danach hält die Anlage die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung zum Schutz vor gesundheitlichen Gefährdungen durch elektromagnetische Strahlen festgesetzten Grenzwerte ein. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis lehnte jedoch im Juli 2001 die beantragte Baugenehmigung ab und untersagte gleichzeitig die Nutzung der Mobilfunkanlage, weil die Stadt das notwendige Einvernehmen für die Errichtung der Anlage versagt habe.

Hiergegen hat die Betreiberin Widerspruch erhoben, über den das zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe noch nicht entschieden hat. Der Widerspruch gegen die Nutzungsuntersagung hat aufschiebende Wirkung, so dass die Mobilfunkanlage während der Dauer des Rechtsstreits weiterbetrieben werden kann. Die Bewohner und Eigentümer eines benachbarten Einfamilienhauses sehen sich hierdurch vor allem in ihrer Gesundheit bedroht. Ihr Antrag, die Nutzungsuntersagung für sofort vollziehbar zu erklären, um den Betrieb der Mobilfunkanlage unverzüglich zu unterbrechen, blieb sowohl beim Landratsamt wie auch beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Der mit der Beschwerde zum VGH weiter verfolgte Antrag wurde nunmehr auch in 2. Instanz abgelehnt.

Der 3. Senat hebt in seiner Begründung zunächst den allgemeinen Grundsatz hervor, dass ein Nachbar den sofortigen Vollzug einer Nutzungsuntersagung, gegen die sich der Bauherr mit Rechtsmitteln wehre, nur dann verlangen könne, wenn die Nutzung der baulichen Anlage Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben mit sich bringe und daher unzumutbar sei. Im vorliegenden Fall seien keine unzumutbaren gesundheitlichen Gefährdungen gegeben, weil die elektromagnetischen Strahlen der Anlage die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung nicht überschritten. Diese beruhten auf Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation, der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung und der beim Bundesamt für Strahlenschutz (Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt) angesiedelten Strahlenschutzkommission. Zwar könne nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass auch elektromagnetische Strahlen, welche die geltenden Grenzwerte einhielten, sich nachteilig auf die menschliche Gesundheit auswirkten. Allerdings gebe es nach wie vor keine wissenschaftlichen Belege für eine derartige Gefährdungslage, wie einer Bewertung des derzeitigen Standes der Forschung durch die Strahlenschutzkommission zu entnehmen sei. Die Antragsteller begehrten somit Schutz vor rein hypothetischen Gefährdungen ihrer Gesundheit. Zu einer derart weitreichenden Vorsorge sei der Staat aber nicht verpflichtet.

Es gebe schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit einer Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Post und Telefon versehenen Sendeanlagen die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung im Dauerbetrieb überschreiten könnten. Vielmehr habe das Bundesministerium für Umwelt im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage mitgeteilt, dass die regelmäßig von der Regulierungsbehörde durchgeführten bundesweiten Messungen an etwa 3600 öffentlichen Plätzen in keinem Fall eine Überschreitung der Grenzwerte ergeben hätten.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar (AZ.: 3 S 590/02).


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