VG Würzburg: Mobilfunkkonzept ist kein Grund um Baugenehmigung für Mast zu verzögern
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat der Untätigkeitsklage einer Mobilfunkfirma gegen die Stadt Würzburg in einem Verfahren am 09.11.2006 statt gegeben. Die Beklagte wurde verpflichtet, eine am 16.07.2005 beantragte Baugenehmigung der Klägerin zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf einem Grundstück der Gemarkung Unterdürrbach zu erteilen.
Zusammengefasste und teilweise verkürzte Wiedergabe des Originaltextes:
Die als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist zulässig. Mit Bauantrag vom 16.Juli 2005 war die Erteilung der Baugenehmigung beantragt worden; eine Entscheidung über den Bauantrag sei bislang nicht erfolgt. Der Beklagten wurden mit Schreiben vom 27.Juli 2006 ergänzende Unterlagen zugeschickt, mit der Bitte, den Bauantrag weiter zu bearbeiten. Dies sei nicht erfolgt.
Geplant sei die Errichtung eines insgesamt 32,25 m hohen Antennenträgers zur Montage von Antennen für die GSM- und UMTS-Netzversorgung einschließlich eines Containers zur Unterbringung der Systemtechnik. Das Baugrundstück befindet sich auf dem Gelände eines Sportplatzes im Außenbereich; die Entfernung zur nächsten Wohnbebauung beträgt 200 m. Das Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig; die Naturschutzbehörde habe vorbehaltlich einer Ersatzzahlung ihr Einverständnis erklärt. Gleichwohl sei eine Entscheidung über den Bauantrag nicht erfolgt, da der Bau- und Ordnungsausschuss der Beklagten beabsichtige, ein Konzept für freistehende Antennenträger im Stadtgebiet auszuarbeiten. Solange das Konzept nicht vorliege, werde kein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines freistehenden Antennenträgers beschieden.
Bei der geplanten Mobilfunkanlage handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben zur Verbesserung der sehr schlechten Versorgungssituation in Unterdürrbach; es diene der Versorgung der Bevölkerung mit Telekommunikationsdienstleistungen. Der erforderliche Standortbezug sei gegeben, öffentliche Belange stünden der Errichtung der Anlage nicht entgegen.
Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, da sie der Auffassung ist, dass über den Antrag zu Recht noch nicht entschieden worden ist, da Standorte von Mobilfunkanlagen im Stadtgebiet am Runden Tisch bezüglich der Entfernung zu sensiblen Einrichtungen diskutiert würden. In der Sitzung vom 17. Juli 2006 sei der Standort erörtert worden, die Begutachtung wurde jedoch bis zu einer noch ausstehenden Grundsatzentscheidung des Bau- und Ordnungsamtes zur Positionierung von Sendemasten zurückgestellt. Obgleich die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange vorlägen, könne die Baugenehmigung erst erteilt werden, wenn dieser Grundsatzbeschluss vorliege. Die Stadt Würzburg bitte deshalb, das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen.
Zusammenfassung der Entscheidungsgründe:
1.
Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 VwGO liegen vor. Die Beklagte hat über den Bauantrag der Klägerin vom 17. November 2005 nicht in angemessener Frist sachlich entschieden.
Die Verwaltung ist grundsätzlich verpflichtet, über Anträge und Rechtsbehelfe in allen Fällen so rasch zu entscheiden, wie es ihr ohne Nachteil für die gebotene Gründlichkeit möglich ist. Vorliegend ist die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO längst abgelaufen. Ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung der Beklagten i.S.v. § 75 Satz 3 VwGO liegt nicht vor.
Die Rechtslage zur Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen im Außenbereich wie auch im beplanten oder unbeplanten Innenbereich ist zwischenzeitlich als durch die Rechtsprechung weitestgehend geklärt anzusehen. Nichts anderes gilt für die den Kommunen zustehenden Instrumente der Standortplanung. Das Ausstehen eines gleichwie gearteten, zumindest seit Januar 2006, also bereits seit beinahe zehn Monaten, angekündigten und argumentativ herangezogenen "Grundsatzbeschlusses" des Bau- und Ordnungsausschusses der Beklagten rechtfertigt eine weitere verzögerte Behandlung entsprechender Baugesuche nicht. Die Rechtsnatur wie auch die Rechtsqualität des beabsichtigten Grundsatzbeschlusses ist zudem nicht erkennbar. Ein mit der Rechtsordnung in Einklang stehender besonderer Grund für die Verzögerung fehlt deshalb. Da die Rechtslage zur Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen inzwischen - wie dargelegt - als weitestgehend geklärt anzusehen ist, sind Baugenehmigungsverfahren zu solchen Vorhaben auch nicht besonders schwierig oder umfangreich.
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO kam nicht in Betracht. Die Klage ist als so genannte Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig, ohne dass die Klägerin das Ergebnis des beantragten Bescheids der Baugenehmigungsbehörde abwarten müsste.
2.
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht die Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu.
Das Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich zulässig. Auch die Beklagte sieht ausweislich der Stellungnahme ihres Fachbereichs Planen vom 1. Februar 2006 keine durchgreifenden planungsrechtlichen Einwände. Das Vorhaben der Klägerin ist als der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsleistungen dienend privilegiert. Der vom Bundesverwaltungsgericht für Anlagen der öffentlichen Versorgung geforderte spezifische Standortbezug ist nachgewiesen.
Öffentliche Belange stehen der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen.
Die Festsetzungen des Flächennutzungsplans, die den fraglichen Bereich als Grünfläche für Sportanlagen darstellen, stehen dem Außenbereichsvorhaben der Klägerin nicht i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB entgegen. Darstellungen in Flächennutzungsplänen sind nicht in rechtssatzartiger Weise verbindlich, sie sind vielmehr als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Entwicklungen geeignet, je nach den Umständen des Einzelfalls zum Vorliegen einer Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs beizutragen.
Soweit in der Sitzung des "Runden Tischs Mobilfunk" vom 17. Januar 2006 die Entfernung der geplanten Mobilfunkanlage zu Kindergärten und Schulen diskutiert worden ist, erscheint es veranlasst, darauf hinzuweisen, dass dem Vorhaben öffentliche Belange auch nicht deswegen entgegenstehen, weil dieses schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen geeignet wäre. Das Vorhaben der Klägerin unterliegt der 26. BImSchV. Gemäß vorliegender Standortbescheinigung der BNetzA werden die in dieser Verordnung bestimmten Grenzwerte sicher eingehalten. Gegen die Zumutbarkeit der von dem Vorhaben ausgehenden elektromagnetischen Strahlen und deren Wirkungen kann auch nicht eingewandt werden, dass aufgrund verschiedener, insbesondere athermischer Wirkungen der elektromagnetischen Strahlungen, die in der 26. BImSchV unberücksichtigt geblieben sind, auch bei Einhaltung der dort genannten Grenzwerte Gesundheitsschädigungen nicht ausgeschlossen werden können. Mit dem Erlass der 26. BImSchV sind die staatlichen Organe ihrer aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Schutzpflicht vor Gesundheitsbeeinträchtigungen durch elektromagnetische Strahlung nachgekommen. Eine Verletzung dieser Schutzpflicht könnte nur dann festgestellt werden, wenn die in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte offensichtlich unzureichend wären. Dies ist bei wissenschaftlich nicht verifizierten Befunden jedoch nicht der Fall. Die Auffassung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs wird u.a. vom Bundesverfassungsgericht geteilt. Eingriffe durch Bauaufsichtsbehörden durch Versagung einer beantragten Genehmigung zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit sind rechtswidrig.
Nach alldem sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die der Erteilung der beantragten Baugenehmigung entgegenstünden. Die Beklagte war deshalb antragsgemäß zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Quelle: Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg, Nr. W 5 K 06.466 vom 09.11.2006