Das Verwaltungsgericht Würzburg (Nr. W 4 K 05.430) entsprach am 06.10.2005 der Klage eines Mobilfunkbetreibers auf Erteilung einer Genehmigung für eine Mobilfunkanlage in einem reinen Wohngebiet in Schweinfurt. Die Anlage diene dem Wohle der Allgemeinheit, sie beeinträchtige weder das Ortsbild, noch verletze sie nachbarliche Interessen.
Mit diesem, noch nicht rechtskräftigen Urteil bestätigt sich nun ein weiteres Mal, dass Kommunen vor Gericht weitgehend chancenlos sind, eine Verhinderung von Mobilfunkanlagen durchzusetzen. Weder das Baurecht noch das Immissionsrecht sind demnach geeignete Instrumente zur generellen Abwehr dieser Anlagen.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Die Klägerin beantragte bei der Stadt Schweinfurt die isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes für die Errichtung eines Mobilfunksendemastes. Dieser sollte auf dem Dach eines dreistöckigen Wohnhauses zur Installation von Antennen für GSM- und UMTS-Mobilfunkdienste errichtet werden. Das fragliche Objekt liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes für das Gebiet "Eselshöhe", der für den Bereich des Baugrundstücks ein reines Wohngebiet festsetzt.
Die Stadt Schweinfurt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, eine gewerbliche Nutzung sei auf dem Baugrundstück nicht zulässig. Es handele sich bei den Mobilfunkanlagen um gewerbliche Hauptanlagen und nicht um Nebenanlagen. Die Voraussetzungen zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes seien nicht gegeben, da das Vorhaben städtebaulich nicht vertretbar sei. Es störe das Ortsbild und greife in die Planungskonzeption des Bebauungsplanes derart ein, dass der Gebietstypus kippen würde. Weiterhin bestünde ein Anspruch darauf, dass das bisher nicht belastete Wohngebiet von Immissionen freigehalten würde. Zudem seien nachbarliche Interessen tangiert.
Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch, den sie wie folgt begründete: Die Voraussetzungen einer Befreiungserteilung lägen vor, da die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht tragfähig seien. So sei das Ortsbild weder besonders schützenswert noch werde es durch die Mobilfunkanlage beeinträchtigt. Von der Anlage gehen darüber hinaus keine Störungen durch elektromagnetische Felder aus, da die Grenzwerte der 26. BImSchV laut Standortbescheinigung eingehalten würden.
Da die Stadt Schweinfurt dem Widerspruch der Klägerin nicht abhalf, legte sie diesen der Regierung von Unterfranken vor. Diese wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Mobilfunkanlage sei als Hauptanlage in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig, da es sich um eine gewerbliche Anlage handele. Da die Mobilfunkanlage keine Nebenanlage nach § 41 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauNVO 1977 darstelle, könne sie nur im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Mit dem Verweis auf die mögliche Beeinträchtigung des Ortsbildes weisen die Überlegungen der Beklagten einen städtebaulichen Bezug auf und seien im Rahmen der Ermessensausübung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu würdigen, wozu auch die besondere städtebauliche Lage des Standorts der Mobilfunkanlage zähle.
Darauf erhob die Klägerin Klage und beantragte den Bescheid der Stadt Schweinfurt in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu erteilen.
In seiner mündlichen Verhandlung am 06.10.2005 gab das Verwaltungsgericht Würzburg der Klägerin Recht. Der Bescheid der Stadt Schweinfurt sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken seien rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu erteilen.
Für die Errichtung der Mobilfunkantenne war keine Baugenehmigung erforderlich, da die Antennenanlage insgesamt weniger als 10 m hoch ist und die Versorgungseinheiten einen Rauminhalt von weniger als 10 mē aufweisen. Erforderlich war eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Antennenanlage dessen Festsetzungen nicht entspricht. Eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die Mobilfunkantenne konnte jedoch im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Demnach kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. So bekomme das Baugebiet durch die Mobilfunkantenne auf dem Dach einer Wohnanlage keinen anderen Charakter noch sind Störungen, die Auswirkungen auf die Wohnruhe haben, nicht ersichtlich. Andererseits sind Gründe des Wohls der Allgemeinheit gegeben, da die Benutzung eines Handys heutzutage zum üblichen Standard gehört und ein entsprechendes Allgemeininteresse an einer Lückenlosigkeit der Netzanlagen besteht. Dies ist auch im Hinblick auf die Möglichkeit von Notrufen von beträchtlichem Gewicht.
Die von der Beklagten geltend gemachte Beeinträchtigung des Ortsbildes erachtet das Gericht nicht als stichhaltig, nur weil es durch eine gewisse Einheitlichkeit oder Gleichmäßigkeit der Bebauung geprägt ist. Abgesehen von der Tatsache, dass mit Verbreitung von Mobilfunkanlagen eine Gewöhnung in optischer Sicht einhergeht, zeichnet sich das Baugebiet nicht durch besondere Vorgaben, z.B. im Hinblick auf Denkmalschutz, aus. Da sich die Antenne auf einem dreigeschossigen Wohngebäude mit einer Höhe von ca. 14 m befindet, dominiert sie weder das Baugrundstück noch die Umgebung derart, dass eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu verzeichnen wäre. Auf dem vorliegenden Bildmaterial ist die Antenne in der Umgebungsbebauung kaum als solche zu erkennen.
Durch die Befreiung werden auch die nachbarlichen Interessen nicht verletzt, da von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Dies wird durch Einhaltung der derzeit gültigen Personenschutzgrenzwerte der 26.BImSchV unter Vorlage einer Standortbescheinigung der RegTP bestätigt. Damit ist den Anforderungen an den staatlichen Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG genügt. Eine die Standards der 26.BImSchV in Zweifel ziehende Risikobewertung durch ein Gericht kann erst dann erfolgen, wenn gesicherte Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite eine Neubewertung erlauben bzw. erfordern.
Nach § 31 Abs. 1 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen gegeben sind. Es besteht auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kein Rechtsanspruch auf die Befreiung. Die Befreiung erfordere vielmehr eine Ermessensentschteidung. Für die Ausübung des Ermessens besteht allerdings wenig Raum, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind, da die verfassungsrechtlich geschützte Baufreiheit auf Seiten des Bauherrn streitet. Bei der vorliegenden Anlage kommt die verfassungsrechtlich geschützte Position aus Art. 87ff GG hinzu. Liegen daher keine gewichtigen städtebaulichen Gründe für eine Versagung der Befreiung vor, ist diese regelmäßig zu erteilen. Unter den gegebenen Umständen verdichtet sich das von der Beklagten auszuübende Ermessen dahingehend, dass sie zur Erteilung der Befreiung verpflichtet ist.