Verwaltungsgericht München: Mobilfunkkonzept der Stadt Dachau rechtswidrig
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat der Klage eines Mobilfunkbetreibers gegen einen Baueinstellungsbescheid der Stadt Dachau in einem Verfahren am 19.01.2006 statt gegeben. Der Bescheid war im Zusammenhang mit einer Veränderungssperre erlassen worden, welche eine Positivplanung im Rahmen eines Standortkonzepts für Mobilfunkanlagen sichern sollte. Nach Auffassung des Gerichts verstößt das Mobilfunkkonzept der Stadt Dachau gegen geltendes Bauplanungs- und Immissionsschutzrecht.
Zusammenfassung der Entscheidungsgründe:
Das Bauvorhaben des Mobilfunkbetreibers ist nicht genehmigungspflichtig. Dem Vorhaben stehen auch keine sonstigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften entgegen. Die von der Beklagten am 4.11.2004 erlassene Veränderungssperre steht dem Bauvorhaben nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht entgegen, da diese aus materiellen Gründen rechtswidrig und damit unwirksam ist.
Eine Veränderungssperre darf erlassen werden, wenn die Planung die sie sichern soll, "ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll". Eine Negativplanung, die nur einzelne Vorhaben ausschließt, reicht nicht aus. Die Frage, ob das mit der Veränderungssperre verfolgte Ziel einer möglichst geringen Belastung der Bevölkerung durch Mobilfunkemissionen mit Hilfe bauleitplanerischer Festsetzungen im Sinne des BauGB überhaupt erreichen lässt, ist zu verneinen; der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan ist hier von vorne herein mit nicht behebbaren rechtlichen Mängeln behaftet. Ungeachtet des noch wenig konkreten und detaillierten Konzeptes wird ersichtlich, dass der beabsichtigten Planung Vorschriften des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts entgegenstehen.
Der Verordnungsgeber hat die Anforderungen an Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb von Funkanlagen auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse geregelt und auf Grundlage der sachverständigen Empfehlungen der Strahlenschutzkommission entsprechend der staatlichen Vorsorge- und Schutzpflicht abschließende gesetzliche Regelungen zum Schutz vor nicht ionisierender Strahlung geschaffen.
Bei Einhaltung der in der 26.BImSchV festgelegten Grenzwerte ist von einer immissionschutzrechtlichen Unbedenklichkeit einer Mobilfunkanlage auszugehen. Den Gemeinden ist es vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung ihrer Selbstverwaltung verwehrt, eine eigene Vorsorgepolitik im Bereich des Immissionschutzes unter Festlegung eigener Grenzwerte zu betreiben. Daher ist es der Beklagten auch verwehrt, im Rahmen ihrer Bauleitplanung höhere immissionschutzrechtliche Anforderungen an Mobilfunkanlagen zu stellen.
Letzteres soll jedoch ganz offensichtlich durch das Mobilfunkkonzept der Beklagten geschehen, wenn an sich unbedenkliche Mobilfunkanlagen im Rahmen der Bauleitplanung auf der Grundlage eines eigenen Mobilfunkkonzepts nur dann zur Verfügung stehen, wenn diese möglichst geringe Emissionen verursachen und der Bewertung der Standorte der so genannte "Salzburger Grenzwert" zugrunde gelegt wird. Dieser unterschreitet die gesetzlichen Grenzwerte gemäß der 26.BImSchV um einen "weit mehr als tausendfachen Faktor".
Damit erweist sich das Mobilfunkkonzept der Beklagten als Verhinderungskonzept, bei dem positive Alternativstandorte nach rechtlich und fachlich nicht haltbaren Kriterien ausgewiesen werden. Weiterhin erfolgt die Ausweisung dieser Alternativstandorte ohne Prüfung ihrer tatsächlichen Eignung im jeweiligen Netzkonzept der Mobilfunkbetreiber.
Ein derartiges Konzept verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen geltendes Bauplanungs- und Immissionsschutzrecht und ist somit "von vorneherein mit nicht behebbaren rechtlichen Mängeln behaftet". Damit erweist sich auch die zur Sicherung dieses Konzeptes erlassene Veränderungssperre als nichtig.
Berufung wurde zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.