OVG Hamburg: UMTS-Antenne in Wohngebiet erlaubt

Die Anträge der Anwohner gegen die geplante UMTS-Anlage in der Hallerstraße werden abgelehnt


(17.12.2003) Das Oberverwaltungsgericht (2 Bs 439/03) hat im vorläufigen Rechtsschutz den Beschwerden des Bezirksamtes und von T-Mobile gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (4 VG 4640/2002) stattgegeben und die Anträge von Anwohnern gegen die geplante Mobilfunkanlage in Hamburg-Rotherbaum abgelehnt. Die Anlage darf damit vor dem endgültigen Abschluss des Rechtsstreits errichtet und in Betrieb genommen werden.

Zur Begründung führt das OVG aus, die Mobilfunkanlage dürfe nach dem Bauplanungsrecht rechtmäßig in dem Gebiet errichtet werden, das nach dem dort geltenden Baustufenplan aus dem Jahre 1955 als "Wohngebiet" ausgewiesen ist. Welche Nutzungen Wohnbedürfnissen dienten oder mit ihnen verträglich seien, sei auch unter Heranziehung der zeitlich später geschaffenen Vorschriften der Baunutzungsverordnung zu konkretisieren. Danach diene auch der Bau und Betrieb einer Mobilfunkanlage als fernmeldetechnische Nebenanlage den Wohnbedürfnissen. Eine Mobilfunkkommunikation werde heute geradezu erwartet. Es bestehe ein allgemeines Bedürfnis, auch in Wohngebieten über ein "Handy" erreichbar zu sein. Die Reichweite der Anlage müsse dabei unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht ausschließlich auf das fragliche "Wohngebiet" beschränkt werden. Mit einer Reichweite von 500 m halte sie sich im Rahmen einer für ein Wohngebiet typischen Größe.

Die Antragsteller seien auch im übrigen nicht unzumutbar beeinträchtigt, selbst wenn sie subjektiv eine psychische Belastung empfänden. Bauplanungsrechtlich seien nur objektive Auswirkungen entscheidend. Solche fehlten, da die Hochfrequenzanlage auch die in der "Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes über elektromagnetische Felder" festgelegten Grenzwerte einhalte. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht das OVG ferner davon aus, dass die geltenden Grenzwerte lediglich dann verfassungsrechtlich zu beanstanden seien, wenn sie die menschliche Gesundheit erkennbar völlig unzureichend schützten. Dies sei nicht der Fall.


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