Die Erfahrung, dass auch ein geltender Bebauungsplan nicht vor der Errichtung eines Mobilfunkmasten schützt, musste jetzt die Stadt Bayreuth machen, Die Zweite Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Bayreuth sorgte gestern mit einem entsprechenden Beschluss dafür, dass der Mobilfunkbetreiber Vodafone seinen Mobilfunkmasten oberhalb des Hussengutes nicht entfernen muss.
Zu Beginn des Jahres 2005 errichtete Vodafone einen exakt 9,99 Meter hohen Masten auf dem Hügel nahe dem Stadtteil Hussengut. Dabei übersah man wohl geflissentlich, dass das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Schupfenschlag liegt. Nachdem die Stadtverwaltung von der Errichtung des Masts Kenntnis erhalten hatte, forderte sie Vodafone auf, die Mobilfunkanlage zu entfernen. Der Mast könne auch nicht nachträglich genehmigt werden, ließ die Stadtverwaltung mitteilen, da hierfür eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich wäre. Die könne man aber nicht erteilen, da sonst die Grundzüge der Planung verletzt würden.
Rechtsdirektorin Sabine Krautstrunk machte bei der Verhandlung auch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich nicht um einen Außenbereich handle und damit der Mast keine privilegierte Baumaßnahme darstelle. Vielmehr weise der Bebauungsplan Schupfenschlag "dezidierte Festsetzungen" auf wie Dachfirsthöhe (drei Meter) und das Verbot von Garagenbauten. "Die Hügel sind das Naherholungsgebiet der Hussenguter Bewohner, das nicht durch einen Totempfahl in dieser herrlichen, in Bayreuth einmaligen Landschaft zerstört werden sollte", so Krautstrunk.
Vorsitzender Richter Otto Schröppel, der den Standort als "vergleichbar mit dem Voralpenraum" bezeichnete, präsentierte einen von Vodafone unterbreiteten Vorschlag zur Güte, demzufolge der Standort eingegrünt und der Mast farblich derart verändert würde, dass das optische Bild verbessert würde. Krautstrunk beharrte jedoch auf ihrer Meinung, dass der Platz "schützenswert" sei.
Auch die Stellungnahme der Regierung von Oberfranken, dass "der Sendemast zwar nicht raumbedeutsam sei, aufgrund der nicht nur erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes jedoch mit öffentlichen Belangen unvereinbar" sei, konnte nicht verhindern, dass die Kammer für Vodafone entschied. Aus dem Bebauungsplan lasse sich kein höherer Landschaftsschutz herleiten, betonte Schröppel in der Begründung, die Anlage sei an der Stelle noch hinnehmbar. Die Kammer vertrete die Meinung, dass der Mast keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstelle. Außerdem habe der Gesetzgeber festgelegt, dass Masten im Außenbereich privilegiert seien. Schröppel: "Das ist ein relativ unbedeutendes Vorhaben."
Krautstrunk beharrte hingegen in ihrem Schlusswort auf ihrer Feststellung, dass es nicht möglich sei, dort eine Befreiung zu erteilen.
Quelle: Nordbayerischer Kurier, Bayreuth, vom 08.12.2006