Haftungsrechtliche Bewertung der Nutzung der Mobilfunktechnik


Dr. Holger Kremser, Universität Göttingen

Die Diskussion über die Wirkungen der elektromagnetischen Strahlung, wie sie u.a. beim Mobilfunk erzeugt werden, ebbt nicht ab. Sie wird von Experten und in der Öffentlichkeit nach wie vor kontrovers geführt. Auch ist sie nicht mehr nur auf die Frage beschränkt, ob Mobilfunk zu Umwelt- und Personenschädigungen führt oder nicht. Die Diskussion hat längst auch in rechtlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen Eingang gefunden. Auch in Deutschland gab es bereits eine Reihe von Gerichtsverfahren. Diese wurden bisher überwiegend gegen den Bau von Richt- und Mobilfunkantennen geführt. Allerdings wurden, soweit ersichtlich und anders als in den USA, noch keine Schadensersatzklagen gegen die Hersteller, Händler und Betreiber von Mobikfunktelefonen erhoben. Dies könnte sich jedoch in Zukunft ändern. Es ist aufgrund der anhaltenden Diskussion nicht auszuschließen, daß auf die deutschen Gerichte Schadensersatzklagen wegen behaupteter Schäden im Zusammenhang mit der Mobilfunktechnik zukommen werden.

In den USA waren Klagen, in denen behauptet wurde, daß Mobilfunktechnik Gehirntumore verursacht oder gefördert habe, bisher ohne Erfolg. Doch wie stellt sich die Rechtssituation in Deutschland dar? Welche gesetzlichen Verordnungen und Vorschriften regeln mögliche Haftungsansprüche? Wie sieht die Beweislast aus? Und könnten diese Schadensersatzklagen mit Aussicht auf Erfolg geführt werden?

Hier ist es zunächst sinnvoll zu fragen, gegen wen mögliche Haftungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Im Bereich des Haftungsrechts sind daher folgende Ebenen zu unterscheiden:

  • mögliche Ansprüche gegen Private,
  • Amtshaftungsansprüche gegen die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
  • und mögliche Ansprüche gegen den Gesetzgeber wegen fehlender gesetzlicher Regelungen über die ausdrückliche Zulässigkeit der Nutzung der Mobilfunktechnik.

Haftungsansprüche gegen Private

Als Private sind in diesem Zusammenhang Händler, Betreiber, aber vor allem die Hersteller von Mobilfunkanlagen zu sehen. Drei gesetzliche Regelungen könnten bei möglichen Haftungsansprüchen gegen Hersteller greifen:
  • die Produzentenhaftung (§§ 823 ff. BGB),
  • Einwirkungen auf Grundstücke (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB)
  • und das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), das am 1. Januar 1990 in Kraft getreten ist.

Eine Haftung nach dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) kommt im Zusammenhang mit der Mobilfunktechnik nicht in Betracht - allein schon deshalb, weil sowohl Mobilfunktelefone als auch Richt- und Mobilfunkantennen im Katalog der abschließenden Liste umweltgefährdender Anlagen zum Umwelthaftungsgesetz nicht enthalten sind.

Produzentenhaftung

Der Produzentenhaftung liegt der Gedanke zugrunde, daß derjenige, der Sachen herstellt und in den Verkehr bringt, auch verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß das Produkt gefahrlos benutzt werden kann. Auf Gefahren und schädliche Nebenwirkungen, die beim ordnungsgemäßen Gebrauch des Produkts eintreten können, muß der Hersteller also aufmerksam machen. Bei Unterlassung könnte der Hersteller verschuldensabhängig verklagt werden, d.h. dem Hersteller müßte ein Verschulden nachgewiesen werden. Was bedeutet das für den Mobilfunk?

Zunächst einmal muß festgehalten werden, daß es nicht nachweisbar ist, daß durch elektromagnetische Strahlungen gesundheitliche Gefahren verursacht werden, soweit die von den Sachverständigengremien empfohlenen Grenzabstände Beachtung finden. Sachverständigengremien sind etwa
  • das Bundesamt für Strahlenschutz,
  • die Deutsche Elektrotechnische Kommission,
  • das Europäische Normungskomitee,
  • die Internationale Kommission zum Schutz gegen nichtionisierende Strahlen (ICNIRP).

Unter dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung sind die Hersteller daher verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß bei Nichtbeachtung der Sicherheitsabstände Gesundheitsgefahren durch elektromagnetische Strahlungen auftreten könnten. Soweit ersichtlich ist, weisen die Hersteller im Bereich der Mobilfunktechnik auf die Notwendigkeit der Einhaltung von Sicherheitsabständen hin. Bei der Zugrundelegung der DIN VDE 0848 wird dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen.

Wie sieht es mit der Beweislast aus? Gibt der Hersteller eines Mobilfunkgerätes die von den Sachverständigengremien empfohlenen Grenzwertabstände an, muß der Kläger den Kausalitätsnachweis erbringen, daß Mobilfunk zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führt. Dies dürfte nach dem derzeitigen Erkenntnisstand praktisch nicht möglich sein. Denn ein Gericht würde sich einer schlüssigen Argumentation der anerkannten Sachverständigen kaum verschließen können. Nach den Sachverständigen bietet die Einhaltung der empfohlenen Sicherheitsabstände einen ausreichenden Schutz gegen elektromagnetische Wirkungen. Und die Rechtsprechung geht davon aus, daß diese Risikoeinschätzung bislang noch nicht erschüttert werden konnte.

Nach derzeitigem Erkenntnisstand hat eine Klage nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung keine Aussicht auf Erfolg.

Einwirkungen auf ein Grundstück

Wie sieht es aus bei Klagen, die wegen Einwirkungen auf ein Grundstück geführt werden könnten? Unter Einwirkungen werden in der Rechtsprechung auch die elektromagnetischen Strahlungen verstanden. Einem Grundstückseigentümer, der Einwirkungen dulden muß, gewährt $ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen angemessenen finanziellen Ausgleich, wenn die Einwirkung die normale Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel dann vor, wenn die Grenz- und Richtwerte nicht überschritten werden, die in den Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie Verwaltungsvorschriften aufgeführt sind - soweit diese den Stand der Technik wiedergeben. Dies gilt auch für die Empfehlungen und Grenzwerte, die - auf Initiative des Staates - von Sachverständigengremien ausgearbeitet wurden.

Dies trifft für die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission zum Schutz vor elektromagnetischer Strahlung beim Mobilfunk zu, da die Strahlenschutzkommission dem Bundesumweltministerium nebengeordnet ist. Diese Empfehlungen nehmen auf die DIN VDE 0848 Bezug, weshalb sie ebenfalls bei der Anwendung des $ 906 BGB heranzuziehen sind.

Fazit.- Auch hier hätte eine Klage nur wenig Aussicht auf Erfolg.

Produkthaftungsgesetz

Bringt ein Hersteller ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr, so könnte er unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) dafür belangt werden. Ihm müßte auch kein eigenes Verschulden nachgewiesen werden. Die Haftung des Herstellers bezieht sich dabei auf Körper-, Gesundheits- und Sachschäden, die durch den Fehler eines Produkts verursacht wurden.

Die Frage ist nun, ob die von Mobilfunkanlagen ausgehenden elektromagnetischen Wirkungen als ein Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes anzusehen sind. Ein Produkt wäre dann fehlerhaft, wenn es die berechtigten Sicherheitserwartungen der Allgemeinheit nicht erfüllt. Es muß hinsichtlich Konstruktion, Fabrikation und Instruktion dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Der übliche Mindeststandard an Sicherheit wird durch technische Normen, DIN-Vorschriften und VDE-Bestimmungen festgehalten. Diese könnten allerdings ergänzungsbedürftig sein. Nach dem Urteil aller Sachverständigengremien sind keine nachweisbaren Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Strahlen feststellbar, wenn die Sicherheitsabstände in den technischen Regelwerken beachtet werden. In diesem Fall würde kein Produktfehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes vorliegen.

Nach dem Produkthaftungsgesetz muß der Kläger den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden nachweisen. Die Beweislast trägt nach dem Produkthaftungsgesetz der Geschädigte. Ein solcher Beweis läßt sich aber nach dem augenblicklichen Erkenntnisstand nicht führen, soweit die Hersteller die von den Sachverständigengremien empfohlenen Abstände als Warnhinweise mitteilen.

Haftungsansprüche gegen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

Mögliche Haftungsansprüche gegen die Exekutive, sogenannte Amtshaftungsansprüche, könnten in zweierlei Hinsicht gestellt werden: bezüglich der Baugenehmigung von Funkfeststationen sowie der Betriebserlaubnis von Mobilfunkgeräten.

Für die Errichtung von Funkfeststationen ist, abhängig von der Höhe und dem Bundesland, eine Baugenehmigung oder eine Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Sende- und Empfangsanlagen wird durch das Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen erlassen. Darüber hinaus gibt es eine Verfügung des Bundesministers für Post und Telekommunikation zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern. Sie besagt, daß Funkanlagen und Funkfeststationen dann betrieben werden dürfen, wenn zuvor durch eine Bescheinigung festgelegt wurde, weiche Grenzwerte der DIN VDE 0848 zu beachten sind.

Damit eine Amtshaftung geltend gemacht werden kann, muß eine Amtspflichtverletzung vorliegen. Im Zusammenhang mit der Mobilfunktechnik könnte ein solcher Prozeß geführt werden, wenn der behördliche Untersuchungsgrundsatz verletzt wird. Dieser besagt, daß Sachverhalte, bevor über sie entschieden werden kann, von den Verwaltungsstellen hinreichend untersucht werden müssen. Die Frage ist nun: Wenn die Exekutive die Nutzung der Mobilfunktechnik zuläßt, obwohl wegen Gesundheitsgefahren aufgrund von nichtthermischen Wirkungen noch Aufklärungs- bzw. Forschungsbedarf besteht, verletzt sie damit den Untersuchungsgrundsatz? Um einen Sachverhalt aufzuklären, kann die Verwaltung auf die Empfehlungen der Sachverständigengremien zurückgreifen, die eine Risikoeinschätzung vornehmen. Allerdings müssen diese Empfehlungen im Hinblick auf alle möglichen Gefahren ausgearbeitet worden sein. Davon ist im Zusammanhang mit der Mobilfunktechnik nach derzeitigem Erkenntnisstand auszugehen. Die augenblicklich zur Anwendung kommenden technischen Regelwerke schützen sowohl gegen thermische Wirkungen, aber auch gegen athermische Effekte (worüber die Experten allerdings uneinig sind). Normalerweise brauchen technische Normen wie DIN-Regeln nicht nachgeprüft werden. Das heißt: Insofern die Grenzabstände der DIN VDE 0848 und der Strahlenschutzkommission beachtet werden, braucht die Verwaltung keine Sachverhaltsaufklärung zu führen, um Mobilfunkanlagen zulassen zu können.

Den Beweis, daß die Verwaltung bei Beachtung der Empfehlungen der Sachverständigengremien eine Pflichtverletzung begeht, hat der Kläger zu führen. Er müßte einen Kausalitätsbeweis erbringen, d.h. er müßte nachvollziehbar darlegen, daß elektromagnetische Strahlungen Ursache für die von ihm behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen sind. Dieser Beweis dürfte nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht gelingen, insofern die Sicherheitsabstände beachtet werden.

Haftungsansprüche gegen den Gesetzgeber

Schließlich die Frage: Hat der Gesetzgeber vielleicht unzureichende gesetzliche Regelungen für die Zulassung der Mobilfunktechnik erlassen? Könnten daraufhin Haftungsansprüche gegen den Gesetzgeber geltend gemacht werden? Grundsätzlich ist dies möglich. Voraussetzung dafür ist, daß der Gesetzgeber eine Pflicht, die den Erlaß von rechtlichen Bestimmungen vorschreibt, verletzt, d.h. daß der Gesetzgeber für die Nutzung der Mobilfunktechnik kein ausreichendes gesetzliches Instrumentarium geschaffen hat. Davon kann keine Rede sein. Vielmehr existieren eine Reihe von rechtlichen Bestimmungen, die die Nutzung der Mobilfunktechnik verantwortbar regeln. Der Gesetzgeber selbst braucht keine Sicherheitsabstände durch Gesetze oder durch Rechtsverordnungen festlegen. Diese kann er durch Sachverständigengremien ausarbeiten lassen, die - soweit sie den Stand der Technik wiedergeben - bei der Rechtsanwendung als vorweggenommene Sachverständigengutachten herangezogen werden.

Nicht nachweisbare, vermutete Gefahren rechtfertigen kein Verbot einer Nutzung von neuen Techniken wie dem Mobilfunk. Bei vermuteten Risiken wird der staatlichen Schutzpflicht durch Beobachtungen und Untersuchungen Genüge geleistet. Unter anderem fördert oder veranlaßt der Staat Forschungsvorhaben, um neue Erkenntnisse über die Nutzung der Mobilfunktechnik zu gewinnen.

Indes kann und darf der Gesetzgeber keine Regelungen "ins Blaue" hinein erlassen. Würde er beispielsweise aufgrund bloßer vermuteter Gefahren die Nutzung der Mobilfunktechnik verbieten, läge hierin ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Grundrechte der Mobilfunkbetreiber und -nutzer.

Fazit

Haftungsklagen, die gegen die Zulassung von Mobilfunkanlagen geführt werden, haben nach bisherigem Erkenntnisstand kaum Aussicht auf Erfolg. Dies gilt sowohl für Klagen gegen Private (Hersteller, Händler, Betreiber), als auch gegen die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden sowie gegen den Gesetzgeber.

Quelle: Forschungsgemeinschaft Funk


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